Was ist eine E-Rechnung? Definition und Formate
Hinweis zu rechtlichen Inhalten: Dieser Artikel gibt den Stand der genannten Quellen wieder (Oktober 2026). Er ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Gesetzliche Regelungen und Verwaltungsanweisungen können sich ändern; maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Quellen.
Direkte Antwort: Eine E-Rechnung im Sinne des deutschen Umsatzsteuerrechts ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und sich elektronisch verarbeiten lässt (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG). Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen – oder zwischen Aussteller und Empfänger vereinbart sein und die richtige, vollständige Extraktion der Pflichtangaben in ein EN-16931-konformes Format erlauben. Ein gewöhnliches PDF, ein eingescanntes Papier oder eine E-Mail mit Rechnungstext sind keine E-Rechnungen, sondern „sonstige Rechnungen“ (§ 14 Abs. 1 Satz 4 UStG).
Strukturiert heißt: maschinenlesbare Felder, nicht Layout
Eine E-Rechnung ist eine XML-Datei. Jede Angabe – Rechnungsnummer, Datum, Verkäufer, Positionen, Steuerbeträge – steht in einem definierten Feld mit definierter Bedeutung. Die EN 16931 nennt diese Felder Business Terms (BT-1 Rechnungsnummer, BT-2 Rechnungsdatum, BT-27 Verkäufername …) und fasst sie zu Gruppen (BG) zusammen. Ein Buchhaltungssystem kann die Datei einlesen, ohne zu „lesen“ wie ein Mensch: Es greift auf BT-115 (fälliger Betrag) zu, nicht auf eine Textstelle „Zahlbetrag“.
Die Norm legt das semantische Modell fest. Für die technische Darstellung erlaubt sie zwei XML-Syntaxen: UBL 2.1 (OASIS) und UN/CEFACT CII (Cross Industry Invoice). Beide transportieren dieselben Inhalte in unterschiedlicher Struktur (UBL vs. CII).
Die Formate in Deutschland
| Format | Was es ist | Typischer Einsatz |
|---|---|---|
| XRechnung | Nationale Ausprägung (CIUS) der EN 16931 mit zusätzlichen Regeln, z. B. Pflicht zur Käuferreferenz/Leitweg-ID. Reines XML (UBL oder CII). | Rechnungen an öffentliche Auftraggeber (Bund seit 2020 Pflicht), zunehmend B2B |
| ZUGFeRD / Factur-X | Hybrides Format: ein PDF/A-3 mit eingebetteter CII-XML. Mehrere Profile; ab Profil EN 16931 eine vollständige E-Rechnung. | B2B, wenn der Empfänger auch ein lesbares PDF will |
| Peppol BIS Billing 3.0 | Europäische Ausprägung für den Austausch über das Peppol-Netzwerk (UBL). | Grenzüberschreitend, Behörden in anderen EU-Staaten |
Alle drei sind EN-16931-konform. Welches Sie nutzen, bestimmen Empfänger und Übertragungsweg – nicht das Gesetz.
Praktisches Beispiel
Ein IT-Freelancer stellt einer GmbH 10 Stunden Beratung in Rechnung. Als sonstige Rechnung wäre das ein PDF mit Briefkopf. Als E-Rechnung ist es eine XML-Datei, in der unter anderem steht:
<cbc:ID>RE-2026-0017</cbc:ID>
<cbc:IssueDate>2026-10-21</cbc:IssueDate>
<cbc:InvoicedQuantity unitCode="HUR">10</cbc:InvoicedQuantity>
<cbc:PriceAmount currencyID="EUR">95.00</cbc:PriceAmount>
<cbc:PayableAmount currencyID="EUR">1130.50</cbc:PayableAmount>
Die GmbH importiert die Datei in ihre Buchhaltung; Betrag, Steuer und Fälligkeit werden ohne Abtippen übernommen. Will der Freelancer zusätzlich ein lesbares Dokument mitliefern, wählt er ZUGFeRD – dann steckt dieselbe XML in einem PDF. Mit dem E-Rechnung-Viewer können beide Seiten die Datei lesbar anzeigen.
Pflicht: Empfangen seit 2025, Ausstellen gestaffelt
Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmer E-Rechnungen empfangen können – ein E-Mail-Postfach genügt dafür. Die Pflicht, bei inländischen B2B-Umsätzen E-Rechnungen auszustellen, gilt mit Übergangsfristen (§ 27 Abs. 38 UStG): bis Ende 2026 dürfen alle noch sonstige Rechnungen nutzen, bis Ende 2027 Unternehmen mit höchstens 800.000 € Vorjahresumsatz. Ausnahmen gelten u. a. für Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, Fahrausweise, Kleinunternehmer (§ 34a UStDV) und steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG. Details, Quellen und Grenzfälle im Artikel E-Rechnungspflicht: Fristen und Ausnahmen.
Wie Sie erkennen, ob eine Datei eine E-Rechnung ist
- Dateiendung .xml mit Wurzelelement
Invoice,CreditNote(UBL) oderCrossIndustryInvoice(CII) → strukturiert. Die Spezifikationskennung (BT-24) sagt, welches Regelwerk gilt. - PDF mit eingebetteter XML (ZUGFeRD/Factur-X) → strukturiert. Erkennbar an der eingebetteten Datei
factur-x.xmlund den PDF/A-Metadaten – nicht am Dateinamen des PDF. - PDF ohne eingebettete XML, Scan, Bild, Word-Datei → sonstige Rechnung.
Der Viewer nimmt diese Prüfung ab: Er meldet, ob und welches Format er gefunden hat, und erklärt bei gewöhnlichen PDFs, dass keine strukturierten Daten vorliegen (mehr dazu).
Häufige Fehler
- „Ich schicke ein PDF, das ist doch elektronisch.“ Elektronisch übermittelt ja, aber nicht strukturiert – nach dem 1. Januar 2025 ist das Wort „E-Rechnung“ gesetzlich für das strukturierte Format reserviert.
- Bild-Teil und XML stimmen nicht überein. Bei hybriden Formaten gilt der strukturierte Teil; Abweichungen können nach § 14c UStG als zweite Rechnung gewertet werden (BMF-Schreiben vom 15.10.2025).
- Pflichtangaben nur im Anhang. Die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil stehen. Ein bloßer Verweis auf eine angehängte PDF genügt nicht.
- Falsche Formatwahl. MINIMUM- und BASIC-WL-Profile von ZUGFeRD sind keine vollständigen E-Rechnungen.
Grenzen dieses Artikels
Der Artikel beschreibt die Rechtslage nach UStG und den BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 und 2025 mit Stand Oktober 2026; das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026 konnte nur über Sekundärquellen ausgewertet werden (siehe Quellen). Branchenspezifische Sonderregeln (Bau, Energie, Bescheide) sind nicht behandelt. Keine Steuerberatung.
Passendes Werkzeug: E-Rechnung ansehen – lokal im Browser, ohne Datei-Upload.
Quellen
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen (gesetze-im-internet.de) (abgerufen 21.10.2026)
- § 27 Abs. 38 UStG – Übergangsregelungen (gesetze-im-internet.de) (abgerufen 21.10.2026)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2024, III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007 (BStBl 2024 I S. 1320) – Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (abgerufen 21.10.2026) – Abruf des PDF war automatisiert nicht möglich (Bot-Schutz); Inhalte über Sekundärquellen (Haufe) abgeglichen
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025 – Ergänzende Regelungen zur E-Rechnung (abgerufen 21.10.2026)
- CEN EN 16931-1:2017 – Elektronische Rechnungsstellung, Semantisches Datenmodell