E-Rechnung für Kleinunternehmer: Was gilt nach § 19 UStG?
Hinweis zu rechtlichen Inhalten: Dieser Artikel gibt den Stand der genannten Quellen wieder (Oktober 2026). Er ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Gesetzliche Regelungen und Verwaltungsanweisungen können sich ändern; maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Quellen.
Direkte Antwort: Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen – ihre Rechnungen dürfen immer als „sonstige Rechnung“ (Papier, PDF) übermittelt werden (§ 34a UStDV, eingeführt mit dem Jahressteuergesetz 2024). Sie müssen E-Rechnungen aber seit dem 1. Januar 2025 empfangen und archivieren können wie jeder andere Unternehmer. Freiwillig E-Rechnungen auszustellen ist erlaubt und sinnvoll, wenn Geschäftskunden darum bitten.
Wer ist Kleinunternehmer?
Seit 2025: Gesamtumsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € und im laufenden Jahr höchstens 100.000 € (§ 19 Abs. 1 UStG). Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und ziehen keine Vorsteuer. Wer zur Regelbesteuerung optiert, ist kein Kleinunternehmer mehr; dann gelten die allgemeinen Pflichten mit Übergangsfristen (Fristen und Ausnahmen).
Pflichtangaben einer Kleinunternehmer-Rechnung (§ 34a UStDV)
- Name und vollständige Anschrift von Leistendem und Empfänger,
- Steuernummer oder USt-IdNr. bzw. Kleinunternehmer-Identifikationsnummer,
- Ausstellungsdatum,
- Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der Leistung,
- Entgelt in einer Summe mit Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 19 UStG),
- bei Gutschriften das Wort „Gutschrift“.
Eine Rechnungsnummer verlangt § 34a nicht ausdrücklich; in einer E-Rechnung ist sie Pflichtfeld (BT-1) und für die Buchführung ohnehin üblich.
Freiwillig eine E-Rechnung ausstellen
Im Generator wählen Sie für alle Positionen die Steuerkategorie E (steuerbefreit) mit Satz 0 und tragen als Befreiungsgrund z. B. „Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 19 UStG)“ ein. Nach EN 16931 genügt der Freitext (BT-120) – ein VATEX-Code ist optional. Für Behördenrechnungen kommt die Leitweg-ID in die Käuferreferenz (Leitweg-ID). Die technische Prüfung läuft wie bei jeder Rechnung.
Empfangen: Was Sie brauchen
Ein E-Mail-Postfach genügt als Empfangsweg. Zum Lesen brauchen Sie keine Buchhaltungssoftware – der Viewer zeigt XRechnung und ZUGFeRD lokal an. Archivieren Sie Originale acht Jahre (§ 14b UStG), auch ohne Vorsteuerabzug: Die Aufbewahrungspflicht gilt für alle Unternehmer.
Beispiel
Eine freiberufliche Texterin (Kleinunternehmerin) erhält von einer Agentur die Bitte um XRechnung. Sie erstellt die Rechnung mit Kategorie E und § 19-Hinweis, prüft sie und schickt die XML per E-Mail; Privatkunden bekommen weiter PDF. Die E-Rechnungen ihres Hosters speichert sie als XML im Jahresordner.
Häufige Fehler
- „Betrifft mich nicht“: Empfang und Archivierung gelten auch für Kleinunternehmer.
- Umsatzsteuer ausweisen, obwohl Kleinunternehmer: Steuerschuld nach § 14c UStG.
- Kategorie S mit 0 % statt E: technisch unzulässig (BR-S-05).
- Nach Wegfall der Regelung weiter PDF schicken, ohne die Fristen zu prüfen.
Grenzen
Rechtsstand Oktober 2026. Die EU-Kleinunternehmerregelung (§ 19a UStG) und Sonderfälle sind nicht behandelt. Keine Steuerberatung.
Passendes Werkzeug: E-Rechnung erstellen – lokal im Browser, ohne Datei-Upload.
Quellen
- § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer (Grenzen 25.000 € / 100.000 € seit 2025) (abgerufen 22.10.2026)
- § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern (abgerufen 22.10.2026)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025 – Kleinunternehmer: keine Ausstellungspflicht, aber Empfangs- und Archivierungspflicht (abgerufen 22.10.2026)