E-Rechnung im Verein: Was Vereine beachten müssen
Hinweis zu rechtlichen Inhalten: Dieser Artikel gibt den Stand der genannten Quellen wieder (Oktober 2026). Er ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Gesetzliche Regelungen und Verwaltungsanweisungen können sich ändern; maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Quellen.
Direkte Antwort: Ein Verein ist Unternehmer im Sinne des UStG, soweit er nachhaltig Einnahmen erzielt – etwa durch Vereinsgaststätte, Sponsoring, Werbung oder Veranstaltungen. Für diesen unternehmerischen Bereich gelten die E-Rechnungsregeln wie für jedes Unternehmen: Empfangen können seit 2025, Ausstellen an andere Unternehmer mit den Übergangsfristen. Für den ideellen Bereich (Mitgliedsbeiträge, Spenden) besteht keine Pflicht. Viele Vereine sind Kleinunternehmer und müssen deshalb keine E-Rechnungen ausstellen, aber empfangen.
Drei Fragen, die alles entscheiden
- Hat der Verein unternehmerische Umsätze? Mitgliedsbeiträge und Spenden sind nicht steuerbar. Sponsoring mit Gegenleistung, Bewirtung, Trikotwerbung, Kursgebühren von Nichtmitgliedern sind es in der Regel.
- Ist der Verein Kleinunternehmer? Bis 25.000 € Vorjahresumsatz (ohne steuerfreie Umsätze) greift § 19 UStG: keine Ausstellungspflicht (§ 34a UStDV), aber Empfang und Archivierung.
- Wer ist der Empfänger? Rechnungen an Mitglieder oder Privatpersonen: keine Pflicht. Rechnungen an Firmen (Sponsoren, Werbekunden): E-Rechnung bei Regelbesteuerung, mit Übergangsfristen bis Ende 2026 bzw. 2027.
Eingehende Rechnungen
Lieferanten (Getränkehändler, Druckerei, Energieversorger) dürfen dem Verein seit 2025 E-Rechnungen schicken – auch für den ideellen Bereich, denn das BMF stellt klar, dass juristische Personen für den nichtunternehmerischen Bereich sonstige Rechnungen erhalten können, eine E-Rechnung aber nicht ablehnen müssen. Praktisch: Ein Vereins-Postfach, ein Viewer, eine Ablage. Der E-Rechnung-Viewer zeigt XML und ZUGFeRD ohne Installation; der Kassenwart speichert die XML im Jahresordner (Archivierung).
Beispiel: Sportverein mit Sponsoring
Ein Fußballverein (Regelbesteuerung, 60.000 € wirtschaftlicher Umsatz) stellt einer Autohaus-GmbH 2.000 € netto Bandenwerbung in Rechnung. Das ist B2B im Inland: ab 2028 Pflicht zur E-Rechnung, bis Ende 2027 mit PDF erlaubt (Vorjahresumsatz unter 800.000 €). Der Kassenwart erstellt die Rechnung im Generator als ZUGFeRD, damit der Sponsor PDF und XML in einer Datei hat. Die Beitragsrechnungen an Mitglieder bleiben PDF.
Häufige Fehler
- „Wir sind gemeinnützig, also nicht betroffen“: Gemeinnützigkeit (AO) und Unternehmereigenschaft (UStG) sind verschiedene Dinge.
- Alle Umsätze in einen Topf werfen: ideell, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind getrennt zu betrachten.
- Keine Empfangsadresse: Rechnungen gehen an private Postfächer von Ehrenamtlichen und verschwinden bei Wechseln.
- Rechnungsnummern pro Person statt pro Verein.
Grenzen
Rechtsstand Oktober 2026. Die Abgrenzung der Vereinssphären ist im Einzelfall komplex (Zweckbetrieb, Sportveranstaltungen, § 4 Nr. 22 UStG); keine Steuerberatung.
Passendes Werkzeug: E-Rechnung ansehen – lokal im Browser, ohne Datei-Upload.
Quellen
- § 2 UStG – Unternehmer; § 14 UStG – Rechnungen (abgerufen 22.10.2026)
- § 19 UStG – Kleinunternehmer; § 34a UStDV (abgerufen 22.10.2026)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025 – juristische Personen: Pflicht nur für den unternehmerischen Bereich (abgerufen 22.10.2026)