E-Rechnung archivieren: § 14b UStG und GoBD

Veröffentlicht 22.10.2026 · Aktualisiert 22.10.2026 · Inhaltlich geprüft 22.10.2026 · Stand: Oktober 2026

Hinweis zu rechtlichen Inhalten: Dieser Artikel gibt den Stand der genannten Quellen wieder (Oktober 2026). Er ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Gesetzliche Regelungen und Verwaltungsanweisungen können sich ändern; maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Quellen.

Direkte Antwort: E-Rechnungen sind acht Jahre aufzubewahren (§ 14b UStG, § 147 AO; die Frist wurde zum 1. Januar 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt, soweit sie Ende 2024 noch nicht abgelaufen war). Aufzubewahren ist der strukturierte Teil unverändert in seiner ursprünglichen Form – die XML bzw. die hybride ZUGFeRD-Datei –, so dass er maschinell auswertbar bleibt. Umwandlung in PDF oder Ausdruck genügt nicht. Das BMF stellt klar: Die Ablage außerhalb eines GoBD-zertifizierten Systems verletzt für sich genommen nicht die Unversehrtheit; entscheidend sind Unveränderbarkeit, Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Auswertbarkeit.

Was aufbewahrt werden muss

Dokument Aufbewahren? Form
XRechnung-XML ja, Original unverändert
ZUGFeRD/Factur-X-PDF ja, Original unverändertes PDF (XML darin)
Separat extrahierte XML aus ZUGFeRD optional Arbeitskopie
Lesbare PDF-Darstellung optional als Kopie gekennzeichnet
Validierungsbericht empfohlen (BMF) belegt die Sorgfalt
Übermittlungsnachweis (E-Mail, Portalbestätigung) empfohlen Nachweis von Eingang/Versand
Die E-Mail selbst nur wenn sie selbst Beleginhalt trägt Transportmittel

GoBD in Kurzform

Einfache Ablage für kleine Betriebe

Belege/2026/Eingang/2026-10-14_Lieferant-GmbH_RE-2026-114/
  RE-2026-114.xml                 Original
  RE-2026-114-pruefbericht.html   Validierung
  RE-2026-114-lesbar.pdf          Darstellung (Kopie)
  eingang.eml                     E-Mail als Nachweis

Dazu: regelmäßige Sicherung auf ein zweites Medium, Schreibschutz nach Monatsabschluss, kurze Verfahrensdokumentation, ein Rechnungseingangsbuch (Anleitung).

Beispiel: Betriebsprüfung

Der Prüfer verlangt die Eingangsrechnungen 2026 maschinell auswertbar (Datenträgerüberlassung). Der Betrieb übergibt die XML-Dateien und zeigt die Lesbarkeit im Viewer. Hätte er nur PDF-Ausdrucke, fehlte die Auswertbarkeit; die Belege wären formal nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.

Häufige Fehler

Grenzen

Rechtsstand Oktober 2026 (UStG, AO, GoBD 2024, BMF 15.10.2025). Handelsrechtliche Fristen (§ 257 HGB) und branchenspezifische Vorgaben sind nicht behandelt. Keine Steuerberatung.

Passendes Werkzeug: E-Rechnung ansehen – lokal im Browser, ohne Datei-Upload.

Quellen