Innergemeinschaftliche Lieferung als E-Rechnung (K)

Veröffentlicht 22.10.2026 · Aktualisiert 22.10.2026 · Inhaltlich geprüft 22.10.2026 · Stand: Oktober 2026

Hinweis zu rechtlichen Inhalten: Dieser Artikel gibt den Stand der genannten Quellen wieder (Oktober 2026). Er ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Gesetzliche Regelungen und Verwaltungsanweisungen können sich ändern; maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Quellen.

Direkte Antwort: Eine innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1b, § 6a UStG) ist steuerfrei; in der E-Rechnung bekommen die Positionen die Kategorie K mit Satz 0, die Aufschlüsselung K den Befreiungsgrund „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung“ (Code VATEX-EU-IC). Pflicht sind die USt-IdNr. des Verkäufers (BT-31) und des Abnehmers (BT-48) – § 14a Abs. 3 UStG und Regel BR-K-03 – sowie nach EN 16931 ein Lieferdatum (BT-72) oder Rechnungszeitraum und die Lieferanschrift mit Ländercode (BR-K-10/11 verlangen Lieferdatum bzw. Lieferland).

Pflichtangaben für Kategorie K

Angabe Feld Regel
USt-IdNr. Verkäufer BT-31 BR-K-02
USt-IdNr. Abnehmer BT-48 BR-K-03
Steuersatz 0 BT-152 / BT-119 BR-K-05 … 07
Steuerbetrag 0 BT-117 BR-K-09
Befreiungsgrund oder Code BT-120 / BT-121 BR-K-10
Lieferdatum oder Rechnungszeitraum BT-72 oder BG-14 BR-K-10
Lieferanschrift mit Land BG-15, BT-80 BR-K-11
Keine andere Kategorie in derselben Rechnung? – EN 16931 erlaubt Mischung; XRechnung ebenfalls

Die Gelangensbestätigung und die Zusammenfassende Meldung sind keine Rechnungsinhalte, aber Voraussetzung der Steuerfreiheit.

Beispiel

Ein Maschinenbauer in Stuttgart liefert an eine S.r.l. in Mailand: Positionen mit Kategorie K, Lieferadresse Mailand (IT), Lieferdatum, beide USt-IdNrn. (DE…, IT…), Aufschlüsselung K 25.000,00 / 0,00 mit Grund „Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (§ 4 Nr. 1b UStG)“ und VATEX-EU-IC. Format: EN 16931 UBL oder Factur-X – keine XRechnung-Pflicht, da Empfänger im Ausland (Ausland).

Abgrenzung

Häufige Fehler

Grenzen

Die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit (Beförderung, Nachweise, ZM) sind nicht Gegenstand; keine Steuerberatung. Rechtsstand Oktober 2026.

Passendes Werkzeug: E-Rechnung erstellen – lokal im Browser, ohne Datei-Upload.

Quellen