E-Rechnung ins Ausland: EU, Drittland, Reverse Charge
Hinweis zu rechtlichen Inhalten: Dieser Artikel gibt den Stand der genannten Quellen wieder (Oktober 2026). Er ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Gesetzliche Regelungen und Verwaltungsanweisungen können sich ändern; maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Quellen.
Direkte Antwort: Die deutsche E-Rechnungspflicht setzt voraus, dass Leistender und Empfänger im Inland ansässig sind. Rechnungen an Unternehmen im EU-Ausland oder in Drittstaaten unterliegen ihr nicht; Sie dürfen weiter PDF senden – oder freiwillig eine E-Rechnung, was viele ausländische Kunden begrüßen, weil EN 16931 der europäische Standard ist. Ab 2030 ändert sich das mit ViDA: Für grenzüberschreitende B2B-Umsätze innerhalb der EU werden strukturierte E-Rechnungen und digitale Meldungen Pflicht.
Was wohin?
| Empfänger | Pflicht (DE) | Üblicher Steuerfall | Empfohlenes Format |
|---|---|---|---|
| Unternehmen in der EU | nein | Reverse Charge (Kategorie AE) bei B2B-Dienstleistungen; innergemeinschaftliche Lieferung (K) bei Waren | XRechnung/EN 16931 (UBL) oder Factur-X; in Frankreich Factur-X, in Italien FatturaPA (nationales Format) |
| Unternehmen im Drittland | nein | nicht steuerbar (O) bzw. Ausfuhr (G) | nach Vereinbarung, oft PDF + XML |
| Deutsche Niederlassung eines ausländischen Konzerns | ja, wenn die Leistung an die inländische Betriebsstätte geht | normal | E-Rechnung |
| Privatperson im Ausland | nein | je nach Leistung (OSS bei digitalen Leistungen) |
Reverse Charge und Befreiungen strukturiert abbilden
- AE (Reverse Charge): Steuersatz 0, Befreiungsgrund „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ / „Reverse charge“, Code VATEX-EU-AE; USt-IdNr. beider Parteien angeben (BT-31, BT-48).
- K (innergemeinschaftliche Lieferung): Code VATEX-EU-IC, USt-IdNr. des Abnehmers Pflicht, Lieferdatum/Lieferadresse.
- G (Ausfuhr): Code VATEX-EU-G.
- O (nicht steuerbar): ohne Steuersatz, Code VATEX-EU-O.
Der Generator fragt den Befreiungsgrund je Kategorie ab; die Prüfung meldet fehlende Angaben (BR-AE-10, BR-K-10, BR-G-10, BR-O-10). Siehe auch Reverse Charge und innergemeinschaftliche Lieferung.
Währung
Rechnungen in Fremdwährung sind zulässig (BT-5, z. B. CHF, USD); die Umsatzsteuer ist zusätzlich in Euro anzugeben, wenn sie anfällt (BT-6/BT-111). Bei AE/K/G/O fällt keine deutsche Steuer an (Fremdwährung).
Beispiel
Ein Softwareentwickler in Hamburg arbeitet für eine SARL in Lyon: Dienstleistung, Leistungsort Frankreich (§ 3a Abs. 2), Reverse Charge. Rechnung ohne Steuer, Kategorie AE mit Hinweis, beide USt-IdNrn., Zusammenfassende Meldung nicht vergessen. Er sendet eine Factur-X-Datei (gleicher Standard wie ZUGFeRD), die der Kunde direkt verarbeiten kann.
Häufige Fehler
- Deutsche Steuer auf EU-B2B-Dienstleistungen ausweisen.
- USt-IdNr. des Kunden nicht geprüft (MIAS/VIES).
- XRechnung-Pflichtfelder (Leitweg-ID) für ausländische Kunden erzwingen – unnötig; EN 16931 ohne nationale Erweiterung genügt.
- Annehmen, Peppol sei Pflicht: Es ist ein Übertragungsnetz, kein Gesetz – in manchen Ländern aber der Standardweg zu Behörden.
Grenzen
Rechtsstand Oktober 2026. Nationale E-Rechnungspflichten anderer Staaten (Italien, Frankreich ab 2026/2027, Polen u. a.) betreffen dort ansässige Unternehmen und werden hier nicht dargestellt. Keine Steuerberatung.
Passendes Werkzeug: E-Rechnung erstellen – lokal im Browser, ohne Datei-Upload.
Quellen
- § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG – Pflicht nur bei Ansässigkeit beider Parteien im Inland (abgerufen 22.10.2026)
- § 3a Abs. 2 UStG – Leistungsort bei B2B-Dienstleistungen; § 13b UStG (abgerufen 22.10.2026)
- Rat der EU: ViDA – EU-weite E-Rechnung und digitale Meldung grenzüberschreitender B2B-Umsätze ab 2030 (abgerufen 22.10.2026)