E-Rechnung ins Ausland: EU, Drittland, Reverse Charge

Veröffentlicht 22.10.2026 · Aktualisiert 22.10.2026 · Inhaltlich geprüft 22.10.2026 · Stand: Oktober 2026

Hinweis zu rechtlichen Inhalten: Dieser Artikel gibt den Stand der genannten Quellen wieder (Oktober 2026). Er ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Gesetzliche Regelungen und Verwaltungsanweisungen können sich ändern; maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Quellen.

Direkte Antwort: Die deutsche E-Rechnungspflicht setzt voraus, dass Leistender und Empfänger im Inland ansässig sind. Rechnungen an Unternehmen im EU-Ausland oder in Drittstaaten unterliegen ihr nicht; Sie dürfen weiter PDF senden – oder freiwillig eine E-Rechnung, was viele ausländische Kunden begrüßen, weil EN 16931 der europäische Standard ist. Ab 2030 ändert sich das mit ViDA: Für grenzüberschreitende B2B-Umsätze innerhalb der EU werden strukturierte E-Rechnungen und digitale Meldungen Pflicht.

Was wohin?

Empfänger Pflicht (DE) Üblicher Steuerfall Empfohlenes Format
Unternehmen in der EU nein Reverse Charge (Kategorie AE) bei B2B-Dienstleistungen; innergemeinschaftliche Lieferung (K) bei Waren XRechnung/EN 16931 (UBL) oder Factur-X; in Frankreich Factur-X, in Italien FatturaPA (nationales Format)
Unternehmen im Drittland nein nicht steuerbar (O) bzw. Ausfuhr (G) nach Vereinbarung, oft PDF + XML
Deutsche Niederlassung eines ausländischen Konzerns ja, wenn die Leistung an die inländische Betriebsstätte geht normal E-Rechnung
Privatperson im Ausland nein je nach Leistung (OSS bei digitalen Leistungen) PDF

Reverse Charge und Befreiungen strukturiert abbilden

Der Generator fragt den Befreiungsgrund je Kategorie ab; die Prüfung meldet fehlende Angaben (BR-AE-10, BR-K-10, BR-G-10, BR-O-10). Siehe auch Reverse Charge und innergemeinschaftliche Lieferung.

Währung

Rechnungen in Fremdwährung sind zulässig (BT-5, z. B. CHF, USD); die Umsatzsteuer ist zusätzlich in Euro anzugeben, wenn sie anfällt (BT-6/BT-111). Bei AE/K/G/O fällt keine deutsche Steuer an (Fremdwährung).

Beispiel

Ein Softwareentwickler in Hamburg arbeitet für eine SARL in Lyon: Dienstleistung, Leistungsort Frankreich (§ 3a Abs. 2), Reverse Charge. Rechnung ohne Steuer, Kategorie AE mit Hinweis, beide USt-IdNrn., Zusammenfassende Meldung nicht vergessen. Er sendet eine Factur-X-Datei (gleicher Standard wie ZUGFeRD), die der Kunde direkt verarbeiten kann.

Häufige Fehler

Grenzen

Rechtsstand Oktober 2026. Nationale E-Rechnungspflichten anderer Staaten (Italien, Frankreich ab 2026/2027, Polen u. a.) betreffen dort ansässige Unternehmen und werden hier nicht dargestellt. Keine Steuerberatung.

Passendes Werkzeug: E-Rechnung erstellen – lokal im Browser, ohne Datei-Upload.

Quellen