Anzahlung und Schlussrechnung als E-Rechnung

Veröffentlicht 22.10.2026 · Aktualisiert 22.10.2026 · Inhaltlich geprüft 22.10.2026 · Stand: Oktober 2026

Hinweis zu rechtlichen Inhalten: Dieser Artikel gibt den Stand der genannten Quellen wieder (Oktober 2026). Er ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Gesetzliche Regelungen und Verwaltungsanweisungen können sich ändern; maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Quellen.

Direkte Antwort: Für Anzahlungen stellen Sie eine Anzahlungs- oder Teilrechnung (Code 386 oder 326) mit Steuerausweis aus. In der Endrechnung weisen Sie die Gesamtleistung mit voller Steuer aus und setzen die bereits gezahlten Beträge ab – strukturiert über BT-113 „gezahlter Betrag“ (brutto); Details zu den Anzahlungen (Nummern, Daten, Beträge, Steuer) nennen Sie in BT-22 oder in einem eingebetteten Anhang, auf den der strukturierte Teil verweist. Die auf Anzahlungen entfallende Steuer darf in der Endrechnung nicht erneut gesondert ausgewiesen werden (§ 14 Abs. 5 UStG); das BMF beanstandet die BT-113-Lösung bis 30.06.2030 ausdrücklich nicht.

Ablauf in drei Rechnungen

Schritt Rechnung Inhalt
1 Anzahlung AZ-1 (386) Position „Anzahlung 30 % auf Auftrag X“, 3.000 € + 19 % = 3.570 €
2 Abschlag AZ-2 (326) Position „2. Abschlag“, 4.000 € + 19 % = 4.760 €
3 Endrechnung RE-9 (380) alle Leistungspositionen, netto 10.000 €, USt 1.900 €, brutto 11.900 €; BT-113 = 8.330 €; BT-115 = 3.570 €; BT-22: „Abzüglich Anzahlung AZ-1 vom … 3.570,00 € (netto 3.000,00 €, USt 570,00 €) und Abschlag AZ-2 vom … 4.760,00 € (netto 4.000,00 €, USt 760,00 €)“

Die Prüfregel BR-CO-16 (BT-115 = BT-112 − BT-113 + BT-114) verlangt, dass der Zahlbetrag rechnerisch aufgeht; der Generator rechnet das live.

Warum die Steuer in der Endrechnung voll ausgewiesen wird

§ 14 Abs. 5 UStG: In der Endrechnung sind die vor Ausführung vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen – die Steuer auf den Gesamtbetrag erscheint also einmal, die Anzahlungssteuer wird abgezogen, nicht erneut ausgewiesen. Wer in der Endrechnung nur den Restbetrag mit Steuer zeigt, riskiert Fehler bei der Zuordnung; wer die Anzahlungssteuer zusätzlich gesondert ausweist, schuldet sie nach § 14c UStG doppelt.

Alternative mit Anhang

Bis 30.06.2030 akzeptiert das BMF auch einen unstrukturierten Anhang (PDF) mit der Anzahlungsaufstellung, wenn der strukturierte Teil ausdrücklich darauf verweist (BG-24 mit Beschreibung, Hinweis in BT-22). Für Empfänger mit automatischer Verarbeitung ist die BT-113-Lösung vorzuziehen.

Beispiel ZUGFeRD

Dieselbe Logik gilt für Factur-X: TotalPrepaidAmount (BT-113) und DuePayableAmount (BT-115) in der Summation; Anzahlungsrechnungen als InvoiceReferencedDocument (BG-3) referenzierbar.

Häufige Fehler

Grenzen

Rechtsstand Oktober 2026; Bau-Sonderregeln (875–877, Sicherheitseinbehalte) siehe Handwerk und Bau. Keine Steuerberatung.

Passendes Werkzeug: E-Rechnung erstellen – lokal im Browser, ohne Datei-Upload.

Quellen