E-Rechnung im Handwerk und Bau: Abschläge und § 13b

Veröffentlicht 22.10.2026 · Aktualisiert 22.10.2026 · Inhaltlich geprüft 22.10.2026 · Stand: Oktober 2026

Hinweis zu rechtlichen Inhalten: Dieser Artikel gibt den Stand der genannten Quellen wieder (Oktober 2026). Er ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Gesetzliche Regelungen und Verwaltungsanweisungen können sich ändern; maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Quellen.

Direkte Antwort: Für Handwerks- und Bauunternehmen gelten die allgemeinen E-Rechnungsregeln – mit drei Besonderheiten. Abschlags- und Schlussrechnungen: Die auf Abschläge ausgewiesene Steuer darf in der Schlussrechnung nicht erneut gesondert ausgewiesen werden; die Anrechnung erfolgt strukturiert über den gezahlten Betrag (BT-113), bis 30.06.2030 alternativ mit Anlage. Bauleistungen an Bauunternehmer: Reverse Charge (§ 13b) mit Steuerkategorie AE. Leistungsverzeichnisse: Bis 30.06.2030 akzeptiert das BMF im strukturierten Teil Summen je Gewerk, wenn eine lesbare Anlage die Positionen aufschlüsselt und darauf verwiesen wird.

Abschlag und Schlussrechnung strukturiert

Rechnung Rechnungstyp (BT-3) Besonderheit
Abschlagsrechnung 326 (Teilrechnung) oder 386 (Vorauszahlung) normale Positionen, Steuer ausgewiesen
Schlussrechnung 380 (oder 875–877 für Bauleistungen) Gesamtleistung als Positionen; bereits gezahlte Abschläge in BT-113 „gezahlter Betrag“; Zahlbetrag BT-115 = Brutto − gezahlt

Die Steuer auf den Gesamtbetrag wird in der Schlussrechnung vollständig ausgewiesen, die Anzahlungen samt ihrer Steuer werden abgesetzt (§ 14 Abs. 5 UStG). Im Generator tragen Sie die Abschläge brutto in „Bereits gezahlt“ ein und nennen die Abschlagsrechnungen in den Bemerkungen (BT-22) oder als Vorgängerrechnung. Das BMF akzeptiert bis 30.06.2030 auch einen unstrukturierten Anhang mit der Aufstellung, wenn der strukturierte Teil ausdrücklich darauf verweist.

Reverse Charge nach § 13b

Bauleistungen an Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen: keine Umsatzsteuer ausweisen, Kategorie AE mit Befreiungsgrund „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG)“ (Code VATEX-EU-AE). Der Empfänger braucht eine USt-IdNr. im strukturierten Teil (BT-48). Siehe Reverse Charge in der E-Rechnung.

Leistungsverzeichnis und Aufmaß

Positionen mit Menge, Einheit (z. B. MTK m², MTR m, HUR Stunden) und Preis gehören in die Rechnungspositionen. Lange Leistungsverzeichnisse sind kein Problem – die Datei darf tausende Positionen haben. Wer das (noch) nicht kann, nutzt die BMF-Erleichterung: Summen je Gewerk als Positionen plus PDF-Anlage mit Verweis (BG-24, eingebettet). Aufmaßänderungen erfordern eine Berichtigung; mängelbedingte Minderungen nach § 17 UStG nicht (BMF 15.10.2025).

Beispiel

Ein Dachdecker stellt für ein Gewerbeobjekt zwei Abschläge à 10.000 € + 19 % und eine Schlussrechnung über 35.000 € netto. Schlussrechnung: Positionen 35.000 € netto, USt 6.650 €, Brutto 41.650 €, bereits gezahlt 23.800 €, Zahlbetrag 17.850 €. Technische Prüfung: BR-CO-16 (Zahlbetrag = Brutto − gezahlt) stimmt.

Häufige Fehler

Grenzen

Rechtsstand Oktober 2026; die Bau-Erleichterungen stammen aus dem BMF-Schreiben vom 15.10.2026, dessen Original hier nicht automatisiert geprüft werden konnte. Bauabzugsteuer (§ 48 EStG) und VOB-Fragen sind nicht behandelt. Keine Steuerberatung.

Passendes Werkzeug: E-Rechnung erstellen – lokal im Browser, ohne Datei-Upload.

Quellen