E-Rechnung im Handwerk und Bau: Abschläge und § 13b
Hinweis zu rechtlichen Inhalten: Dieser Artikel gibt den Stand der genannten Quellen wieder (Oktober 2026). Er ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Gesetzliche Regelungen und Verwaltungsanweisungen können sich ändern; maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Quellen.
Direkte Antwort: Für Handwerks- und Bauunternehmen gelten die allgemeinen E-Rechnungsregeln – mit drei Besonderheiten. Abschlags- und Schlussrechnungen: Die auf Abschläge ausgewiesene Steuer darf in der Schlussrechnung nicht erneut gesondert ausgewiesen werden; die Anrechnung erfolgt strukturiert über den gezahlten Betrag (BT-113), bis 30.06.2030 alternativ mit Anlage. Bauleistungen an Bauunternehmer: Reverse Charge (§ 13b) mit Steuerkategorie AE. Leistungsverzeichnisse: Bis 30.06.2030 akzeptiert das BMF im strukturierten Teil Summen je Gewerk, wenn eine lesbare Anlage die Positionen aufschlüsselt und darauf verwiesen wird.
Abschlag und Schlussrechnung strukturiert
| Rechnung | Rechnungstyp (BT-3) | Besonderheit |
|---|---|---|
| Abschlagsrechnung | 326 (Teilrechnung) oder 386 (Vorauszahlung) | normale Positionen, Steuer ausgewiesen |
| Schlussrechnung | 380 (oder 875–877 für Bauleistungen) | Gesamtleistung als Positionen; bereits gezahlte Abschläge in BT-113 „gezahlter Betrag“; Zahlbetrag BT-115 = Brutto − gezahlt |
Die Steuer auf den Gesamtbetrag wird in der Schlussrechnung vollständig ausgewiesen, die Anzahlungen samt ihrer Steuer werden abgesetzt (§ 14 Abs. 5 UStG). Im Generator tragen Sie die Abschläge brutto in „Bereits gezahlt“ ein und nennen die Abschlagsrechnungen in den Bemerkungen (BT-22) oder als Vorgängerrechnung. Das BMF akzeptiert bis 30.06.2030 auch einen unstrukturierten Anhang mit der Aufstellung, wenn der strukturierte Teil ausdrücklich darauf verweist.
Reverse Charge nach § 13b
Bauleistungen an Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen: keine Umsatzsteuer ausweisen, Kategorie AE mit Befreiungsgrund „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG)“ (Code VATEX-EU-AE). Der Empfänger braucht eine USt-IdNr. im strukturierten Teil (BT-48). Siehe Reverse Charge in der E-Rechnung.
Leistungsverzeichnis und Aufmaß
Positionen mit Menge, Einheit (z. B. MTK m², MTR m, HUR Stunden) und Preis gehören in die Rechnungspositionen. Lange Leistungsverzeichnisse sind kein Problem – die Datei darf tausende Positionen haben. Wer das (noch) nicht kann, nutzt die BMF-Erleichterung: Summen je Gewerk als Positionen plus PDF-Anlage mit Verweis (BG-24, eingebettet). Aufmaßänderungen erfordern eine Berichtigung; mängelbedingte Minderungen nach § 17 UStG nicht (BMF 15.10.2025).
Beispiel
Ein Dachdecker stellt für ein Gewerbeobjekt zwei Abschläge à 10.000 € + 19 % und eine Schlussrechnung über 35.000 € netto. Schlussrechnung: Positionen 35.000 € netto, USt 6.650 €, Brutto 41.650 €, bereits gezahlt 23.800 €, Zahlbetrag 17.850 €. Technische Prüfung: BR-CO-16 (Zahlbetrag = Brutto − gezahlt) stimmt.
Häufige Fehler
- Steuer in der Schlussrechnung nur auf den Restbetrag ausweisen – unübersichtlich und oft fehlerhaft; ausweisen auf den Gesamtbetrag und Abschläge absetzen.
- § 13b-Rechnung mit Steuer (Kategorie S) – Steuerschuld nach § 14c.
- Leistungszeitraum fehlt oder nur in der Anlage.
- Einheit „psch“ oder „m2“ statt Codes (
LSPauschale,MTK).
Grenzen
Rechtsstand Oktober 2026; die Bau-Erleichterungen stammen aus dem BMF-Schreiben vom 15.10.2026, dessen Original hier nicht automatisiert geprüft werden konnte. Bauabzugsteuer (§ 48 EStG) und VOB-Fragen sind nicht behandelt. Keine Steuerberatung.
Passendes Werkzeug: E-Rechnung erstellen – lokal im Browser, ohne Datei-Upload.
Quellen
- § 13b UStG – Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (abgerufen 22.10.2026)
- § 14 Abs. 5 UStG – Rechnungen bei Anzahlungen; Endrechnung (abgerufen 22.10.2026)
- BMF-Schreiben vom 15.10.2026 – Erleichterungen für Bauleistungen (Summen je Gewerk mit Anlage) und Endrechnungen bis 30.06.2030 (abgerufen 22.10.2026) – Inhalt über Fachpresse abgeglichen; Original prüfen