Reverse Charge in der E-Rechnung: Kategorie AE

Veröffentlicht 22.10.2026 · Aktualisiert 22.10.2026 · Inhaltlich geprüft 22.10.2026 · Stand: Oktober 2026

Hinweis zu rechtlichen Inhalten: Dieser Artikel gibt den Stand der genannten Quellen wieder (Oktober 2026). Er ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Gesetzliche Regelungen und Verwaltungsanweisungen können sich ändern; maßgeblich sind die verlinkten amtlichen Quellen.

Direkte Antwort: Bei Reverse Charge (§ 13b UStG) weist der Leistende keine Umsatzsteuer aus; der Empfänger schuldet sie. In der E-Rechnung bekommen alle betroffenen Positionen die Steuerkategorie AE mit Satz 0, die Steueraufschlüsselung AE enthält Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag 0,00 sowie den Befreiungsgrund „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (BT-120) – gesetzlich vorgeschriebene Angabe nach § 14a Abs. 5 UStG – und/oder den Code VATEX-EU-AE (BT-121). Außerdem müssen Verkäufer und Käufer eine USt-IdNr. (BT-31, BT-48) angeben (BR-AE-02 bis BR-AE-04).

Typische § 13b-Fälle

Fall § 13b Abs. 2 Empfänger
Bauleistungen an Unternehmer, die selbst Bauleistungen erbringen Nr. 4 inländisch
Gebäudereinigung an Gebäudereiniger Nr. 8 inländisch
Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablets ab 5.000 € Nr. 10 inländisch
Sonstige Leistungen eines EU-Unternehmers (B2B, § 3a Abs. 2) § 13b Abs. 1 inländischer Empfänger eines ausländischen Leistenden
Leistungen an EU-Unternehmer (aus deutscher Sicht nicht steuerbar, Empfänger schuldet in seinem Land) – Kategorie AE mit Hinweis, da Reverse Charge im Empfängerland

Regeln, die geprüft werden

Beispiel

Ein Elektrobetrieb erbringt Bauleistungen für einen Generalunternehmer (beide in Deutschland): Position „Elektroinstallation, 1 LS, 12.000,00 €“, Kategorie AE; Aufschlüsselung AE 12.000,00 / 0,00; Grund „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG)“, Code VATEX-EU-AE; USt-IdNr. beider Parteien. Zahlbetrag 12.000,00 €. Im Generator genügt die Kategorie AE je Position und der Befreiungsgrund im Abschnitt „steuerfreie Kategorien“.

Häufige Fehler

Grenzen

Ob § 13b auf Ihren Umsatz anzuwenden ist (z. B. Nachhaltigkeit der Bauleistungen, Freistellungsbescheinigung), entscheidet das Steuerrecht; keine Steuerberatung. Rechtsstand Oktober 2026.

Passendes Werkzeug: E-Rechnung erstellen – lokal im Browser, ohne Datei-Upload.

Quellen